Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und RLA DESIGN gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der RLA DESIGN ausdrücklich anerkannt werden.
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen samt Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der RLA DESIGN sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang in der RLA DESIGN gebunden. Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der RLA DESIGN als angenommen – sofern die RLA DESIGN nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Leistung und Honorar
Wenn nichts Anderes vereinbart entsteht der Honoraranspruch der RLA DESIGN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die RLA DESIGN ist berechtigt zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der RLA DESIGN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Kostenvoranschläge der RLA DESIGN sind unverbindlich. Abweichungen von +/- 15% gelten als genehmigt, bei Abweichungen darüber hinaus, wird die RLA DESIGN den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen 2 Tagen widerspricht.
Stornoregelung
Bei Stornierung eines erteilten Auftrags aus welchem Grund auch immer nach Ablauf einer Woche gebührt der RLA DESIGN eine Vergütung/Abstandshonorar in Höhe von 50% des Auftragswertes. Ausschlaggebend ist hierbei die Höhe des abgegebenen Angebotes. Mit der Bezahlung an dieser Arbeit erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind unverzüglich und kostenfrei der RLA DESIGN auszuhändigen.
Präsentation
Erhält die RLA DESIGN nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der RLA DESIGN, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der RLA DESIGN. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind der RLA DESIGN auszuhändigen. Werden die im Zuge einer Präsentation an Auftraggeber eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben, nicht für diesen Auftraggeber verwendet, so ist die RLA DESIGN berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der RLA DESIGN unzulässig.
Verschwiegenheit
Die RLA DESIGN und hinzugezogene Dritte, verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen mit der Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Eigentumsrecht/Urheberschutz
Alle Leistungen der RLA DESIGN (Anregungen, Beratungen, Ideen, Konzepte, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Bildbearbeitungen, Datenfiles) oder einzelne Teile davon, bleiben Eigentum der RLA DESIGN. Der Auftraggeber erwirbt durch die Zahlung des Honorars lediglich die Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und vereinbarten Umfang. Für die Nutzung von Leistungen der RLA DESIGN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der RLA DESIGN erforderlich. Dafür steht der RLA DESIGN eine gesonderte, angemessene Vergütung zu. Die RLA DESIGN ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass RLA DESIGN ihm Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der Schriftform. Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten zum Zwecke der Herausgabe trägt der Auftraggeber.
Haftungsausschluß
RLA DESIGN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Eine Haftung für die wettbewerbs-, zeichenrechtliche oder sonstige Zulässigkeit und Schutzfähigkeit erbrachter Leistungen wird von der RLA DESIGN nicht übernommen. Der Werbetreibende übernimmt mit Verwendung von der RLA DESIGN erbrachter Leistungen die umfassende Verantwortung für Richtigkeit von Bild und Text. Sofern die RLA DESIGN auf Veranlassung des Werbetreibenden Leistungen Dritter in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen der Beauftragten. Etwaige Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber; delegiert der Auftraggeber die Freigabe in seiner Gesamtheit oder in Teilen an die RLA DESIGN, stellt er die RLA DESIGN entsprechend von der Haftung frei. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
RLA DESIGN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RLA DESIGN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vereinbarte Vergütung. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet RLA DESIGN insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von RLA DESIGN.
Genehmigung
Alle vorgeschlagenen und durchgeführten Leistungen und Maßnahmen der RLA DESIGN sind vom Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben. Werden die durchzuführenden Leistungen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an die RLA DESIGN herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Auftraggeber auf Grundlage der Besprechungsprotokolle/Telefonate.
Termine
Die RLA DESIGN bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Rechte, wenn er der RLA DESIGN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an die RLA DESIGN. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus Verzug besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei beauftragten Dritten – entbinden die RLA DESIGN jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Zahlung
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt nach den Zahlungsbedingungen der jeweiligen Rechnung. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die RLA DESIGN Eigentümerin sämtlicher in Rechnung gestellter Leistungen
Abnahme
Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlichen Mängeln verweigert werden, sondern nur, wenn RLA DESIGN inhaltliche Vorgaben des Auftragsgebers oder fachliche bzw. technische Standards nicht eingehalten hat. Verweigerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen ist nicht möglich.
Kennzeichnung
Die RLA DESIGN ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die RLA DESIGN hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Gewährleistung und Schadensersatz
Der Auftraggeber hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die RLA DESIGN anzuzeigen und zu begründen. Im Fall berechtigter und begründeter Reklamation steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung zu. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Gewährleistung oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Sofortstundensatzregel
Bei nichteinhalten der im Angebot festgelegten Projektvorlaufzeiten behält sich die Firma RLA DESIGN das Recht vor, einen Aufschlag in Höhe von bis zu 50% der Auftragssumme, für die daraus resultierenden Überstunden, zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach. Anwendung findet ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum, für welches es abgeschlossen ist. Die Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann es mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen der Vertragspartner eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn die Agentur mit einem wesentlichen Teil ihrer Leistungsverpflichtung oder der Kunde mit mehr als 20% seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. In jedem Fall ist dem Vertragspartner unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, seinen Vertragsverstoß zu korrigieren. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten von einem von der IHK am Erfüllungsort zu bestellenden neutralen Gutachter erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
RLA DESIGN. Bühl, Juni 2015